Kaum eine Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht hat in den letzten Jahren so viele gegensätzliche Reaktionen ausgelöst, wie die Änderungen zum nachehelichen Unterhalt und hier insbesondere die Einführung des § 1578 b BGB zum 01.01.2008 und 01.03.2013.
Auf Seiten der Unterhaltsverpflichteten ein großes Aufatmen, auf Seiten der Unterhaltsberechtigten ein Aufschrei der Empörung: Das Recht der/des wirtschaftlich schwächeren Ehepartnerin/Ehepartners auf lebenslange Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und Versorgung nach einer Scheidung wurde aufgehoben und dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Vorrang eingeräumt.
Nachehelicher Unterhalt wird grundsätzlich nur noch zeitlich befristet zugesprochen. Jeder geltend gemachte Unterhaltsanspruch wird einer Billigkeitsprüfung unterzogen. Nur wer „ehebedingte Nachteile“ erlitten hat , erhält unbefristeten Unterhalt.
Zielsetzung der Einführung von § 1578 b BGB
Das familienpolitische Ziel der Einführung von § 1578 b BGB am 01.01.2008 war, der/dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartnerin/Ehepartner nach einer Scheidung an Stelle einer lebenslangen Absicherung nur noch eine Art Übergangsfrist zu gewähren, innerhalb derer der „Übergang in eine eigenverantwortliche Lebensführung“ der/des Unterhaltsberechtigten, losgelöst von den ehelichen Lebensverhältnissen, bewirkt werden sollte.
§ 1578 b BGB sollte für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen und die lebenslange Haftung der/des Unterhaltsverpflichteten für das wirtschaftliche Wohl und Wehe ihres/seines Ehepartnerin/Ehepartners beenden. Niemand sollte mehr darauf vertrauen, nach Scheidung einer Ehe auf Dauer Unterstützung zu erfahren.
Unterhaltsverpflichtete Ehepartnerinnen/Ehepartner sollten entlastet werden, die „ewige Last“ sollte zu ihren Gunsten in eine Verpflichtung mit „perspektivischem Endpunkt“ umgewandelt werden.
Bereits eingetretene gesellschaftliche Veränderungen sollten ihre Entsprechung in veränderten Unterhaltsregelungen erhalten (Doppelverdiener-Ehen, ganztägige Kinderbetreuung durch Kitas, Kindergärten und offene Ganztagsschulen). Gewollte Veränderungsprozesse wie mehr Gleichberechtigung, gleichere Verteilung der Aufgaben in Ehe und Familie und gleichere Beteiligung an den Erziehungsaufgaben sollten gefördert werden.
Ob die Hypothesen und Vorstellungen des Gesetzgebers wirklich der Realität in Familien entsprach oder heute entspricht, darf bezweifelt werden. Dem Jubel im Kreise der Unterhaltsverpflichteten folgte in den letzten Jahren die Ernüchterung, das Entsetzen auf Seiten der Unterhaltsberechtigten erwies sich als berechtigt.
In der Rechtsprechung entwickelte Befristungszeiträume von 5 bis 9 Jahren ( bei langer Ehedauer) lassen die Frage nach dem Sinn einer Befristung berechtigt erscheinen, die Enttäuschung ist nachvollziehbar.
Unterhaltsberechtigte sind nach Ablauf von Befristungszeiten zwar in der „Eigenverantwortlichkeit“ angekommen, jedoch mit der Folge, dass in den meisten Fällen dieses Ankommen mit einem sozialen Abstieg verbunden ist. Wer sich 10 oder 20 Jahre lang ausschließlich um Kinder und Familie gekümmert hat und nicht berufstätig war, ist möglicherweise ca. 40 oder schon 50 Jahre alt. Ohne nennenswerte Berufserfahrung zu haben oder auf dem aktuellen Berufsstand zu sein, vor der Perspektive zu stehen, wieder in den Beruf (in welchen?) einsteigen zu müssen und zu wissen, dass nach Ablauf der Befristungszeit niemals der in der Ehe da gewesene Lebensstandard zu erreichen sein wird, ist seit der Einführung von § 1578 b BGB für viele Unterhaltsberechtigte die unerfreuliche Realität.
Sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite um Verständnis für das unterhaltsrechtliche Ergebnis anwaltlicher Bemühungen bei Mandantinnen/Mandanten zu werben, ist nicht selten schwierig. Ein Gefühl von Gerechtigkeit stellt sich auch bei gutem Zureden in einer Vielzahl der Fälle nicht ein.
§ 1578 b BGB – eine komplizierte Regelung
Der Gesetzestext des § 1578 b BGB klingt nicht nur kompliziert https://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html er ist es auch in der Anwendung und bietet bis heute Anlass zu einer Vielzahl von Streitigkeiten und gerichtlichen Entscheidungen.
Die Norm erstreckt sich auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts, mit Ausnahme derjenigen , die bereits spezielle Befristungsregeln enthalten ( wie z.B. der Betreuungsunterhalt). § 1578 b BGB wird insbesondere angewendet auf Unterhaltsansprüche wegen Krankheit, Alters und im Fall der Aufstockung.
Die Vorschrift gilt nicht für Ehen, die vor dem 01.07.1977 geschieden wurden und auch nicht im Rahmen des Trennungsunterhaltes.
§ 1578 b BGB stellt eine Einwendung dar. Zu prüfen ist die Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltspflicht, nicht die Billigkeit eines unbegrenzten Anspruchs.
Was wird in welcher Reihenfolge geprüft ?
In einem Unterhaltsverfahren wird zunächst der ungekürzte Bedarf der/des Unterhaltsberechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt. Es wird die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation der Eheleute während des Zusammenlebens betrachtet und je zur Hälfte als Bedarf des einzelnen festgestellt.
Sodann wird überprüft, ob eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Höhe dieses ungekürzten Bedarfs und / oder eine zeitlich unbegrenzte Leistung des Unterhalts unbillig wäre (zu den Kriterien weiter unten). Wird dies bejaht, ermöglicht § 1578b Abs. 1 BGB eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf und § 1578b Abs. 2 BGB eröffnet die Möglichkeit, eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Zeitspanne auszusprechen.
Der angemessene Lebensbedarf einschließlich Altersvorsorgeunterhalt stellt die Grenze für die Herabsetzung dar und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kinderziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dieses (hypothetische) Einkommen ist zu ermitteln.
Der angemessene Lebensbedarf darf nicht unter das Existenzminimum sinken.
Im letzten Schritt wird überprüft, ob der Unterhalt in bestimmten zeitlichen Abständen innerhalb des Befristungszeitraumes zu mindern ist. Nach § 1578 b Abs. 3 BGB können Herabsetzung und Befristung miteinander verbunden werden (Staffelung).
Was sind die Kriterien der (Un-)Billigkeit ?
Die (Un-)Billigkeitskriterien sind im Gesetz nur beispielhaft genannt. Im Laufe der letzten Jahre wurden von der Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt.
Ehebedingte Nachteile
Die im Gesetzestext explizit genannten „ehebedingten Nachteile“ liegen vor, wenn der berechtigte Ehegatte geringere Einkünfte erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde.
Hat der Unterhaltsberechtigte während der Ehe längere Zeit nicht gearbeitet, ist die hypothetische Entwicklung des beruflichen Werdegangs und das dann mögliche Einkommen zu ermitteln. Bei der Geltendmachung hypothetischer Karriereverläufe ist die gesamte Arbeitsbiografie des Ehegatten im Hinblick auf Neigungen, Talente und Leistungswillen in die Bewertungen einzubeziehen.
Hat ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung seinen Beruf aufgegeben, wird ein ehebedingter Nachteil verneint, es sei denn, es lässt sich ein Bezug zur Ehe herstellen.
Arbeitslosigkeit nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder bei wegen der Pflege eigener Familienangehöriger unterbrochener Erwerbstätigkeit, Aufgabe der Arbeitsstelle aufgrund persönlichen Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung stellen keine ehebedingten Nachteile dar.
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsunfähig, scheidet ein ehebedingter Nachteil aus, wenn dies schon bei Eingehung der Ehe der Fall war. Wird er während der Ehe erwerbsunfähig können ehebedingte Nachteile nur gegeben sein, wenn es sich nicht um eine schicksalhafte Erkrankung handelt, sondern die Erwerbsbeeinträchtigung mit der Ehe zusammenhängt (Erkrankung durch die Geburt eines Kindes).
Wenn die Mindestvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Ehe nicht erfüllt sind (Rentenansprüche nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI setzen voraus, dass der Berechtigte in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt hat) kann dies grundsätzlich einen ehebedingten Nachteil darstellen. Der Verlust etwaiger Rentenpunkte wird geschätzt.
Hat ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung vorgesorgt und ist seine Erwerbsminderungsrente infolge dessen geringer als bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, kann ein solcher Nachteil nicht als ehebedingt geltend gemacht werden, wenn im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten stattgefunden hat (gleich in welcher Höhe).
Trennungsbedingte Depressionen oder psychische Erkrankungen wegen eines schlechten Verlaufs der Ehe stellen keine ehebedingten Nachteile dar.
Vermögenszuwendungen, auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs, können ehebedingte Nachteile kompensieren.
Zeiten der Kinderbetreuung sind als ehebedingte Nachteile berücksichtigungsfähig, wenn ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße resultiert.
Eine trotz bestehender Erwerbspflicht unterbliebene Tätigkeit in Zeiten der Kinderbetreuung nicht hinzuzurechnen. Erwerbsmöglichkeiten und mögliche Nachteile sind nach dem Zeitpunkt der beginnenden Erwerbspflicht zu berechnen.
Haushaltsführung für die/den andere/anderen EhegattinEhegatten, damit diese/dieser Karriere machen konnte, wird nur berücksichtigt, wenn im beiderseitigen Einvernehmen seine eigenen Berufs- und Erwerbsaussichten zurückgestellt wurden, um der/dem Anderen ein uneingeschränktes berufliches Fortkommen zu ermöglichen.
Dauer der Ehe
Das Kriterium der Ehedauer in der seit 01.03.2013 geltenden Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB diente der Klarstellung, dass selbst bei Fehlen ehebedingter Nachteile der Unterhaltsanspruch nicht automatisch zu begrenzen oder zu befristen ist, vielmehr eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch einer langen Ehedauer, geboten ist.
Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich allein jedoch keinen fortdauernden Unterhalt, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau wie zu Ehebeginn zurückzuführen ist.
Bei der Festlegung der Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich.
Ohne ehebedingte Nachteile ist eine Befristung und/oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bei Unbilligkeit eines fortdauernden Anspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die Rollenverteilung und die während der Ehe erbrachte sogenannte Lebensleistung Kriterien im Rahmen der Billigkeitsabwägung. Diese finden Berücksichtigung, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein inzwischen erzieltes Einkommen in einem besonderen Maß der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.
Der Aspekt der nachehelichen Solidarität wird bei der Festlegung von Alters- und Krankenunterhalt besonders berücksichtigt und kann einer Befristung entgegenstehen.
Wenn der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, stellt dies zwar ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element dar und ist bei der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass alte Unterhaltstitel und Vereinbarungen nachträglich unter Berufung auf die Gesetzesänderung für die Zukunft abänderbar sind.
Zusammenfassung
Nach Scheidung schuldet die/der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nur noch für eine Übergangszeit Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, um es der/dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, ihren/seinen Lebensstil an die Einkünfte anzupassen, die sie/er aus eigener Kraft erzielen kann.
§ 1578 b Abs. 1 BGB sieht eine Herabsetzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den nach allgemeinen Maßstäben angemessenen Unterhalt vor.
Sind ehebedingte Nachteile nicht eingetreten, endet der Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Übergangsfrist. Liegen ehebedingte Nachteile vor, ist eine Befristung regelmäßig ausgeschlossen. Der Unterhalt ist auf den Nachteilsausgleich beschränkt, d.h. auf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten oder erzielbaren und demjenigen Einkommen, das der Berechtigte ohne die Rollenverteilung in der Ehe hätte erzielen können.
Eine Beschränkung des Unterhaltes kommt umso weniger in Betracht, je mehr die Bedürftigkeit auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist.
Die zeitliche Befristung und Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB können miteinander kombiniert werden.
Inhalte der Beratung
Fachanwältinnen/Fachanwälte für Familienrecht wissen, dass sie im Falle der Geltendmachung nachehelichen Unterhaltes unter Umständen viel Arbeit erwartet. Der darzulegende Sachverhalt ist genauestens zu ermitteln. Man verbringt oft viele Stunden mit der Mandantin/dem Mandanten, um sich alle Details der Ehegeschichte berichten zu lassen, um eine genaue Zuordnung der Einzelheiten zu den einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1578 b BGB vornehmen zu können.
Um einen möglichst langen oder kurzen (je nachdem wen man vertritt) Befristungszeitraum oder sogar unbefristeten Unterhalt zu erreichen/zu verhindern, sind genauestens die „ehebedingten Nachteile“ darzustellen oder diese fundiert zu bestreiten.
Um alle für die richterliche „(Un-)Billigkeitsabwägung“ erforderlichen Argumente zusammenzutragen und diese nach Relevanz einzuordnen, bedarf es umfassender Kenntnis von der mittlerweile sehr umfangreichen Rechtsprechung aber auch der Fähigkeit genau hinzuhören, die Zwischentöne und im Zweifel auch das Nicht-Gesagte zu erfassen. Die Schilderung der Ehegeschichte ist für viele Mandantinnen/Mandaten schmerzhaft, das Hochholen von alten Erinnerungen wird als lästig und belastend empfunden. Ein hohes Maß an Sensibilität und Einfühlungsvermögen sind gefragt.
Mandantinnen/Mandanten sind auf ein mögliches Ergebnis vorzubereiten, häufig sind dies seit der Einführung von § 1578 b BGB Ergebnisse, die sie sich so nicht vorgestellt hatten und die sie – gleich auf welcher Seite – alles andere als gerecht empfinden.
Fazit:
Spätestens seit der Einführung des § 1578 b BGB in die unterhaltsrechtliche Systematik ist der Traum von der Ehe als ewiger Versorgungseinrichtung ausgeträumt.
Im Ergebnis sollten alle wissen: es ist für die eigene nachhaltige Existenzsicherung jenseits einer Ehe, d.h. für den Fall der Scheidung derselben sehr genau darauf zu achten, wie Mann und Frau ihre Ehe gestalten.und jeder der Ehepartner sollte auf seine eigene berufliche Entwicklung und soziale Absicherung Wert legen.
Paare, die nach wie vor glauben , es sich „leisten“ zu können, dass einer der Ehepartner die eigene berufliche Karriere zu Gunsten des Anderen oder zu Gunsten von gemeinsamen Kinder nicht (weiter) verfolgt, gehen ein hohes Risiko ein: Die Verdienerin/der Verdiener riskiert (immer noch) lange Jahre der Unterhaltsverpflichtung, der Nichtverdienerin/dem Nichtverdiener droht unter Umständen das berufliche Aus und nach Scheidung der Ehe möglicherweise der soziale Abstieg. Da statistisch mittlerweile nahezu jede zweite Ehe geschieden wird, muss das zu vereinbarende Rollen-Verteilungsmodell in jeder Ehe und Familie und jenseits aller Romantik von Anfang an gut überdacht werden.
Seit der Einführung von § 1578 b BGB muss jede Ehepartnerin/jeder Ehepartner während der Ehe für sich, ihre/seine eigene berufliche Entwicklung, die eigene Altersversorgung und Absicherung umfassend Sorge tragen. Wenn eine/einer zurücksteckt, sollte der sich aus der aktuellen Gesetzeslage drohende „Verlust“ durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen allumfassend und genau bestimmt kompensiert werden. Geschieht dies nicht, kann es am Ende eng werden….für die/den Eine/Einen und/oder die/den Andere/Anderen.
Denken Sie gut nach und fragen Sie gerne nach, wenn Ihnen etwas unklar geblieben ist.
mit herzlichen Grüßen
Heidrun Sorgalla
Fachanwältin für Familienrecht
Ich bedanke mich bei Wolfgang Wieland für das Foto, dessen Verwendung er mir gestattet hat. https://www.facebook.com/Fotosilber