Kosten und Gebühren im Familienrecht

Mensch ärgere dich nicht – Das leidige Thema Kosten und Gebühren im Familienrecht

In meiner familienrechtlichen Praxis erlebe ich immer wieder, dass Menschen erst dann anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, wenn der familiäre Druck so groß geworden ist, dass kein anderer Weg mehr möglich erscheint. Im Laufe der Beratung fällt dann häufig der ärgerlich formulierte Satz: „Hätte ich das nur schon früher gewusst“.

Einer der Gründe, warum häufig so lange damit gewartet wird, sich vernünftig zu informieren, ist die (falsche) Vorstellung davon, was eine umfassende, familienrechtliche Beratung wirklich kostet.

Hinzu kommen aber auch diejenigen, die nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens mit  Gebührenrechnungen ihrer Anwältinnen/Anwälte konfrontiert werden, deren Inhalt nicht verständlich sind und deren Berechtigung angezweifelt wird. Die Häufigkeit solcher Beratungen (dass und aus welchem Grund diese oder jene Gebühr berechtigt oder nicht berechtigt ist, welche Fehler gemacht wurden etc.) nimmt deutlich zu. Anwaltliche Gebührenrechnungen in Familiensachen sehen kompliziert aus und sind häufig auch nur sehr schwer zu verstehen, die Summen sind oftmals hoch, der subjektiv erlebte „Erfolg“ erscheint mäßig und der Unmut ist oft groß.

Um derartige Frustrationen und „böse Überraschungen“ zu vermeiden, helfen nur zwei Dinge:

Informieren Sie sich vorher und sprechen Sie über Kosten !

Zu jeder familienrechtlichen Beratung gehört auch die Beratung über die Finanzierung Ihres Vorhabens ( z.B. einer Ehescheidung, eines unterhaltsrechtlichen Verfahrens etc. ) Lassen Sie an dieser Stelle nicht locker, fragen sie nach der Höhe der Gebühren und Gerichtskosten, nach den Kostenrisiken eines Verfahrens und lassen sie sich die voraussichtlichen Kosten kalkulieren ( jede gute Anwalts-Software hat ein Kosten-Risiko-Berechnungs-Modul) . Jede(r) Anwältin/Anwalt ist verpflichtet, Sie über die kostengünstigste Möglichkeit der Geltendmachung Ihrer Rechte und Ansprüche zu informieren.

Und lassen Sie sich nicht „abwimmeln“! Über Geld spricht man! Ansonsten ist der Ärger (auf beiden Seiten) vorprogrammiert. Nach meiner Erfahrung nutzt es nichts, wenn im Familienrecht tätige Anwältinnen/Anwälte ihre Mandantinnen/Mandanten an dieser Stelle im Unklaren lassen. Ein noch so großes Maß an Engagement,  ein noch so gutes Ergebnis werden am Ende überschattet, wenn die Höhe einer Gebührenrechnung die Mandantin/den Mandanten aus allen Wolken fallen lässt.

Wenn Sie im Begriff sind, familienrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, möchte ich Sie mit den nachfolgenden Ausführungen über die Punkte informieren, welche Sie  – weil allgemeingültig – bereits im Vorfeld wissen und welche Sie – weil individuell begründet – unbedingt in den Beratungsgesprächen mit der/dem von Ihnen beauftragten  Anwältin/Anwalt thematisieren und erfragen sollten.

Was kostet eine Erstberatung ?

Es wird Sie überraschen ( und vielleicht ärgern, weil Sie es bisher nicht wussten ) aber in den meisten Fällen ist eine familienrechtliche Erstberatung im Prinzip kostenlos.

Die Gebühr für eine solche Erstberatung ist gesetzlich für jede(n) Anwältin/Anwalt festgelegt und beträgt mindestens 90,00 € und maximal 190,00 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) . Von dieser Gebührenhöhe kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Höhe der Gebühr im Wesentlichen nach dem Umfang, der zeitlichen Dauer und der Bedeutung der Beratung für die Mandantin/den Mandanten.

Nach meiner Erfahrung wird für eine durchschnittliche Erstberatung in Familiensachen ca. 1 Stunde benötigt. Für eine Beratung in Unterhaltssachen (ohne Berechnungen) , Sorgerechts- oder Umgangsangelegenheiten u.ä. werden in der Regel ca. 150,00 – 180,00 € berechnet , in komplexeren Angelegenheiten, wie z.B. einem anstehenden Ehescheidungsverfahren, einer Unterhaltsberatung mit mehreren Beteiligten inclusive Berechnungen, einem Zugewinnausgleichsverfahren,  der Überprüfung eines Ehevertrages, einem möglichen Unterhalts-Abänderungsverfahren, einem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren etc. liegt die geltend gemachte Gebühr bei einer Beratungsdauer von mehr als einer Stunde bei 190,00 € ( zzgl. USt).

Wenn Sie über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügen, erhalten Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein. Legen sie diesen im Beratungstermin vor, ist die Erstberatung kostenlos.

Quasi „kostenlos“ bleibt die Beratung auch, wenn Sie die/Anwältin/den Anwalt die/den Sie für die Beratung in Anspruch  genommen haben, nach dieser Beratung mit Ihrer Vertretung nach außen beauftragen. Die Erstberatungsgebühr ist auf die dann anfallenden weiteren Gebühren nämlich anzurechnen. Nur wenn es bei der Erstberatung bleibt und die Anwältin/der Anwalt keine weitere Tätigkeit für Sie entfaltet, müssen Sie die Erstberatung also wirklich bezahlen.

Wie und wonach berechnen sich anwaltliche Gebühren ?

Grundlage für die Gebührenbestimmung ist zunächst der sogenannte Streitwert (im Prozess) oder Gegenstandswert ( im außergerichtlichen Bereich).  Dieser bestimmt sich nach dem finanziellen Interesse, das jemand verfolgt. Macht jemand eine Forderung in Höhe von 1.000,00 € geltend, ist der Gegenstands- bzw. der Streitwert 1.000,00 €.

In Familiensachen gibt es Besonderheiten: Wird Unterhalt geltend gemacht, ist Streitwert der Jahresunterhalt ( also der monatliche Unterhaltsbetrag multipliziert mit 12 ), der Streitwert eines Ehescheidungverfahrens bemisst sich nach dem dreifachen Monatseinkommen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung. Kommen zu einem solchen Scheidungsverfahren sogenannte Folgeverfahren ( nachehelicher Unterhalt, Zugewinn etc. ) hinzu werden die Werte addiert und ein einheitlicher Streitwert gebildet. Für ein isoliertes Sorge- oder Umgangsverfahren liegt der Streitwert in der Regel bei 3.000,00 €, das gleiche gilt für ein Hausratverfahren ohne dass es auf den Wert des zu verteilenden Hausrates ankommt. Werden letztere Verfahren als einstweiligen Anordnung entschieden, liegt der Streitwert bei 1.500,00 €.

Auf den Streit- oder Gegenstandswert kommt es erst an, wenn eine Anwältin/einAnwalt eine Tätigkeit entfaltet, die über die Erstberatung hinausgeht. Dies kann eine Vertragsgestaltung oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens sein, oder aber die Interessenvertretung der Mandantin/des Mandanten nach außen, sei es, dass Ansprüche geltend gemacht oder das sie abgewehrt werden. In jedem gerichtlichen Verfahren ist ebenfalls der Streitwert für die Berechnung der Gebühren und der Gerichtskosten maßgebend.

Die Höhe der Gebühren richtet sich, wenn der Streitwert feststeht,  nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Höhe der Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).  Der Deutsche Anwaltverein bietet unter diesem link http://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner die Möglichkeit, sich über anfallende Verfahrenskosten bzw. Kosten einer anwaltlichen Vertretung im außergerichtlichen oder gerichtlichen  Bereich zu informieren und diese überschlägig selbst zu berechnen.

Zugegeben: Eine Abschlussrechnung in einer komplexen Familiensache sieht meistens weit aus komplizierter aus, als Sie erwarten (und im Beispielsrechner des Anwaltvereins erstellen können) . Daran sind aber nicht wir Anwältinnen/Anwälte „schuld“ . Wenn Sie eine solche Rechnung erhalten und diese nicht verstehen, seien Sie nicht verärgert, sondern lassen Sie sich diese erklären. Auch dies trägt dazu bei, dass sich Anwältin/Anwalt und Mandantin/Mandant in guter Erinnerung behalten.

Honorarvereinbarung

Abweichend von den gesetzlich vorgegebenen Gebühren können Sie mit der/dem von Ihnen beauftragten Anwältin/Anwalt eine Honorarvereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich abgeschlossen werden, sie darf ( in gerichtlichen Verfahren) die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten und sie darf nicht mit einer/einem Mandantin/Mandanten abgeschlossen werden, die/der Prozeßkostenhilfe ( hierzu später) erhält. Wird eine solche Vereinbarung nur mündlich geschlossen, sind auf der Basis der mündlichen Vereinbarung bereits gezahlte Honorare nicht zurück zu zahlen.

In Ausnahmefällen ist es auch zulässig, ein sogenanntes Erfolgshonorar zu vereinbaren, dann, wenn die Mandantin/der Mandant ohne diese Vereinbarung daran gehindert wäre, seine Forderung durchzusetzen.

Nach meiner Erfahrung lohnen sich Honorarvereinbarungen nach Stundensätzen für Mandantinnen/Mandanten im Familienrecht allenfalls im außergerichtlichen Bereich (wegen des im gerichtlichen Bereich geltenden Verbots der Gebührenunterschreitung).

Allerdings gibt es Verfahren, bei deren Bearbeitung die Anwältin/der Anwalt ein berechtigtes Interesse an einer Honorarvereinbarung hat, dann nämlich, wenn es um ein hoch-brisantes Thema geht ( häufig bei Sorgerechtsstreitigkeiten) , der Verfahrenswert nur gering ist, jedoch der tatsächliche Arbeitsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren steht. In einem solchen Fall ist es nicht Ihre Aufgabe, die Frage einer Honorarvereinbarung zu thematisieren, sondern Sache der Anwältin/des Anwaltes.

Streitwertvereinbarung

Manche Anwältinnen/Anwälte legen Wert darauf z.B. in Ehegatten-Unterhaltsangelegenheiten eine sogenannte Streitwertvereinbarung zu treffen.

Der Grund ist folgender: Wie bereits oben erläutert, bemisst sich der Streitwert für ein Unterhaltsverfahren nach dem 12fachen Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages. Häufig werden im Bereich des nachehelichen Unterhaltes Abfindungsvereinbarungen, die sich auf mehrere Jahre beziehen, geschlossen. Für eine solche Vereinbarung erhält eine Anwältin/ein Anwalt eine sogenannte Einigungsgebühr, für deren Gegenstandshöhe ungeachtet der Jahre, für die der Unterhalt abgefunden wird, der 12fache Unterhaltssatz maßgebend bleibt.

Zeichnet sich eine solche Vereinbarung ab, kann es sein, dass versucht wird, eine Streitwertvereinbarung zu schließen, die beinhaltet, dass für die Höhe der Einigungsgebühr der Abfindungsbetrag maßgebend sein soll. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie eine solche Vereinbarung abzuschließen bereit sind.

Prozesskostenvorschuss

Vor Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens gleich welcher Art, ist die Anwältin/der Anwalt verpflichtet, zu überprüfen, ob sie einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss haben. Hiebei handelt es sich um eine besondere Form eines Unterhaltsanspruches. Dieser Anspruch steht grundsätzlich sowohl Ehegatten untereinander als auch minderjährigen und volljährigen in der Ausbildung befindlichen Kindern gegenüber ihren Eltern für jedes Gerichtsverfahren in höchstpersönlichen Angelegenheiten ( hierzu gehören familiengerichtliche Verfahren) zu. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind die fehlende Leistungsfähigkeit auf Seiten der/des Anspruchstellerin/Anspruchstellers, die Leistungsfähigkeit der Anspruchsgegnerin/des Anspruchsgegners und die Aussicht auf Erfolg der gerichtlichen Verfolgung des Anspruches. Diese müssen geprüft werden. Der Anspruch ist vorrangig zur unter Umständen zu beantragenden und zu bewilligenden Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Wenn sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden lässt und kein Prozesskostenvorschuss zu erlangen ist, ist die-/derjenige, die/der über ein geringes Einkommen verfügt, berechtigt, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im Familienrecht wird diese staatliche Finanzierung eines Gerichtsverfahrens Verfahrenskostenhilfe genannt.

Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, muss Sie die/der von Ihnen beauftragte Anwältin/Anwalt auf diese Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser staatlicher Hilfe aufmerksam machen und für Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Aber auch wenn Sie ohne Anwältin/Anwalt an einem familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind, sollten Sie im Hinblick auf die anfallenden Gerichtskosten selber einen Antrag stellen.

Ob Sie berechtigt sind Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, können Sie selber überprüfen. http://www.pkh-rechner.de/

Zur Antragstellung ist es erforderlich, das hierfür vorgesehene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf;jsessionid=248352C5041A435F3963FD4EFABB966E wahrheitsgemäß und vollständig ( Sie müssen jede Frage beantworten ! ) auszufüllen, zu unterzeichnen, mit kopierten Belegen zu versehen und unter Angabe des Aktenzeichens Ihres Verfahrens an das Gericht zu senden.

Wenn Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, überprüft das Gericht Ihre Angaben, berechnet Ihre wirtschaftliche Berechtigung, und prüft darüber hinaus  in einem vorgeschalteten, kostenfreien und summarischen ( d.h. überschlägig betrachteten ) Prüfungsverfahren, ob Ihr eigentlicher Antrag in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Ihr(e) potenzielle() Verfahrensgegner(in) erhält Ihre Anträge zur Stellungnahme. Wird beides, also Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg, bejaht, ergeht ein Verfahrenskostenhilfebeschluss und erst danach wird Ihr eigentlicher Antrag dem Gegner förmlich zugestellt und der Prozess beginnt.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt nicht einen etwaigen Gebührenanspruch der/des gegnerischen Anwältin/Anwaltes ab. In Scheidungsverfahren werden die Kosten in aller Regel gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Demzufolge besteht in Scheidungsverfahren kein Risiko, mit gegnerischen Anwalts-Kosten belastet zu werden. In sogenannten „streitigen“ Verfahren bestimmt die Kostenentscheidung des Gerichts Ihren eventuell zu tragenden Anteil an den gegnerischen Anwaltskosten. Verlieren Sie den Prozess mehr als zu 50 % , müssen Sie in der anteiligen Höhe Ihres Unterliegens die Gebühren der/des gegnerischen Anwältin/Anwaltes bezahlen. Den Rest, Gerichts- und eigene Anwaltskosten trägt die Staatskasse.

Der Beschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unterliegt 4 Jahre lang der wiederholten Überprüfung durch die Staatskasse, d.h. Sie müssen für diesen Zeitraum jederzeit damit rechnen, Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut offenlegen zu müssen. Haben sich diese verändert, kann die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenhilfe widerrufen bzw. es können Ratenzahlungen festgesetzt werden. Wenn Ihnen im Ausgangsbeschluss bereits Ratenzahlungen auferlegt wurden und sich in Ihren persönlichen Verhältnissen oder Einkommensverhältnissen wirtschaftliche Verschlechterungen ergeben, sind Sie berechtigt, einen Antrag auf Herabsetzung der Raten zu stellen.

Ratenzahlungsvereinbarung

Auch wenn Sie zusammen mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt alle Möglichkeiten vergeblich ausgelotet haben, ein etwaig erforderliches familiengerichtliches Verfahren oder die Beratung von dritter Seite finanziert zu erhalten, können Sie davon ausgehen, dass versierte Familienrechtlerinnen/Familienrechtler Sie mit der Frage, wie Sie die Gebührenrechnungen bezahlen sollen,  nicht „im Regen“ stehen lassen. Sprechen Sie mit ihnen. Bitten Sie darum, die Rechnungen in Raten zahlen zu dürfen und sprechen Sie dieses Thema frühzeitig an. Familienrechtliche Beratung und Vertretung währt oft Monate, wenn nicht Jahre. Bieten Sie angemessene Raten schon während des Laufs der Beratung/Vetretung an, wird kaum eine Anwältin/ein Anwalt  hierzu nein sagen.

Rechtschutzversicherungen

Viele Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine familienrechtliche Erstberatung. Dies gilt auch, wenn Sie nur mitversichertes Familienmitglied sind. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Versicherung, ob sie die Kosten übernimmt oder lassen Sie dies die Anwältin/den Anwalt erledigen.

Vorschüsse

Anwältinnen /Anwälte sind berechtigt im Vorfeld oder im Laufe ihrer Tätigkeit angemessene Vorschüsse ( à conto-Zahlungen) zu verlangen. Solche Vorschüsse müssen immer auf die sich in der Summe später ergebenden Gesamtgebühren angerechnet/verrechnet werden und sind bei Überzahlungen z.B. nach vorzeitiger Beendigung des Mandatsverhältnisses zurückzuerstatten. Prüfen Sie also spätestens bei Erhalt der Schlussrechnung, ob alle von Ihnen bereits gezahlten Vorschüsse berücksichtigt wurden.

Kündigung des Mandatsverhältnisses

Kündigt die Mandantin/der Mandant das Mandatsverhältnis ( was sie/er jederzeit ohne Angabe von Gründen darf) , erhält die Anwältin/der Anwalt die Gebühren, die nach dem RVG angefallen sind. Beauftragen Sie danach eine/einen andere/anderen Anwältin/Anwalt, kann es sein, dass sie Gebühren doppelt bezahlen müssen. Es ist sinnvoll, vor einem angestrebten Mandatswechsel sich zunächst über diese doppelt anfallenden Gebühren zu informieren.

Kündigt die Mandantin/der Mandant berechtigt ( weil die Anwältin/der Anwalt falsch oder schlecht beraten/vertreten hat, verliert die Anwältin/der Anwalt möglicherweise unter Schadensersatzgesichtspunkten ihren/seinen Vergütungsanspruch. Das Gleiche gilt, wenn die Anwältin/der Anwalt ohne dass in der Person oder dem Verhalten der Mandantin/des Mandanten ein Grund vorliegt, kündigt. In diesem Fall verliert die/der kündigende Anwältin/Anwalt diejenigen Gebührenansprüche, die bei Aufnahme der Tätigkeit durch die/den neue/neuen Anwältin/Anwalt möglicherweise doppelt anfallen.

Schwieriger ist eine Mandatskündigung, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Die/der bisher tätige Anwältin/Anwalt erhält für seine Tätigkeiten seine Vergütung aus der Staatskasse, die/der neue Anwältin/Anwalt muss sich mit dem noch verbleibenden Rest zufrieden geben. Einen Anwaltswechsel unter Verfahrenkostenhilfe-Bedingungen sollten Sie auf jeden Fall zuerst mit der/dem „neuen“ Anwältin/Anwalt besprechen und sich bestätigen lassen, dass diese/dieser das Mandat nach Kündigung auch zu den sich danach ergebenden Gebühren- Bedingungen zu übernehmen bereit ist.

Ich hoffe, meine Ausführungen haben Ihnen ein wenig Klarheit im familienrechtlichen „Anwalts-und-Gerichtskosten-Gebühren-Dschungel“ gegeben.

Sie wissen jetzt: eine gute Beratung kostet nicht mehr als ein gutes Paar Schuhe und kann bei einem Sie beunruhigenden Familienstreit entschieden mehr wert sein. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Gehen Sie selbstbewusst und mit dem Wissen darum, welche Möglichkeiten Sie haben, in eine solche Beratung. Und sprechen Sie über Geld ! Dann müssen Sie sich hinterher nicht ärgern.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.  Und sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, freue ich mich – wie immer – über einen Kommentar.

Ihre

Heidrun Sorgalla

Fachanwältin für Familienrecht

Ich bedanke mich bei Wolfgang Wieland für das Foto, dessen Verwendung er mir gestattet hat. https://www.facebook.com/Fotosilber