Auf Gedeih und Verderb: Die Erbengemeinschaft

Kennen Sie das Bild von der Schafherde und dem schwarzen Schaf als Symbol für eine klassische Familiensituation, in der die Mehrheit „funktioniert“ aber eine/einer immer aus der Reihe tanzt  ?

Und wissen Sie, was das Gute an diesem Bild ist ?

Jede/Jeder kann die Herde verlassen, wann immer sie/er möchte.

Aber ganz gleich, ob Sie das schwarze Schaf sind oder zu den weissen Schafen gehören, Sie sollten sich davor hüten mit den Mitgliedern dieser Herde eine Erbengemeinschaft zu bilden …. denn diese können Sie  nicht ohne weiteres verlassen.

Auf Gedeih und Verderb

Wenn Sie jemals Mitglied einer Erbengemeinschaft waren, wissen Sie, wie es sich anfühlt in eine Gemeinschaft hinein „verhaftet“ zu werden.

Man wird Miterbin/Miterbe und damit Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht durch eigenes Zutun. Es ist keine Entscheidung, die man selber treffen kann, sie trifft einen.

Vom Zeitpunkt eines Erbfalles an, ist man als gesetzliche(r) oder testamentarische(r) Miterbin/Miterbe gezwungen, sich mit Menschen auseinander zu setzen, die man im besten Fall vorher gar nicht und im schlimmsten Fall sein Leben lang schon kannte.

Sie werden vorher nicht gefragt, ob Sie Mitglied dieser Gemeinschaft werden wollen und völlig unabhängig von Ihrem eigenen Willen können Sie als Ehefrau/Ehemann, Abkömmling, Verwandte/Verwandter oder ohne jede vorherige familiäre Verbindung (weil es jemand mit Ihnen gut meinen wollte) von Heute auf Morgen vor der Situation stehen, Teil einer Erbengemeinschaft zu sein .

Alles, was Sie in einem solchen Fall geerbt haben, gehört Ihnen nicht, sondern nur der Erbengemeinschaft zur sogenannten „gesamten Hand“. Sie sind an der Gemeinschaft nur mit einem bestimmten Anteil beteiligt. Keine/Keiner der Miterbinnen/Miterben kann über einzelne Nachlassgegenstände verfügen und Sie müssen, ob Sie wollen oder nicht, mit Ihren Miterbinnen/Miterben gemeinsam Entscheidungen treffen und versuchen auseinander zu kommen. Und wenn nur eine/einer in dieser Gemeinschaft ist, die/der zu allem „Nein“ sagt, dann führen Sie im Zweifel jahrelang Prozesse, deren Sinn und Wirtschaftlichkeit Sie berechtigterweise in Frage stellen dürfen.

Sollten Sie also erfahren, dass Sie gemeinsam mit anderen zur Erbin/zum Erben erkoren wurden, denken sie zunächst gut nach und überlegen Sie, ob Sie sich in diese Position begeben wollen oder ob Sie die Ihnen vergönnte Erbschaft besser ausschlagen. Hierzu haben Sie sechs Wochen Zeit. Danach wird es schwierig auszusteigen.

Die einzige Möglichkeit, durch einseitigen Akt, d.h. ohne Wissen, Wollen und Zustimmung der übrigen Beteiligten, die einmal begründete Zwangsgemeinschaft wieder zu verlassen, ist, den eigenen Anteil zu verkaufen. Was aber, wenn sich niemand finden lässt, der den Anteil übernimmt ? Abgesehen davon, dass der Kauf eines Erbteils durch und für einen Dritten mit erheblichen Risiken für die Käuferin/den Käufer verbunden ist, entkommen Sie durch den Verkauf Ihres Anteils der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht.

Allerdings ersparen Sie sich unter Umständen langwierige und kostenträchtige gerichtliche Streitereien. Denn das einzige Ziel einer Erbengemeinschaft (so sie nicht auf Dauer angelegt ist) ist es , sich auseinander zu setzen, d.h. das Erbe untereinander aufzuteilen und die einzelnen Beteiligten wieder voneinander zu lösen.

Wie setzt sich eine Erbengemeinschaft auseinander ?

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft hat nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Es müssen bestimmte Regeln in einer bestimmten Reihenfolge eingehalten werden:

1.

Vor der Abwicklung und vollständigen Erledigung aller Rechtsbeziehungen der Miterbinnen/Miterben untereinander sind aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.

Dies sind die Schulden der Erblasserin/des Erblassers selbst aber auch die sogenannten Erbfallschulden, d.h. die Verbindlichkeiten, die die Erbengemeinschaft aus Anlass des Erbfalls treffen (Beerdigungskosten, Vermächtnisse, Pflichtteilansprüche und der sogenannte „Dreissigste“ ( § 1969 BGB).

Für diese Verbindlichkeiten haften die Erbinnen/Erben entgegen aller vorherrschenden Vermutungen (und zur Freude der Gläubigerinnen/Gläubiger) mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Die Erbinnen/Erben haben die Möglichkeit ihre Haftung auf den Wert des Nachlasses zu beschränken. Diese Beschränkungsmöglichkeit setzt aber ein aktives Handeln der Erbinnen/Erben voraus:

  • Es kann bei Unklarheit über den Umfang der Aktiva und Passiva eines Nachlasses  (nur von allen Miterbinnen/Miterben gemeinsam ! ) ein Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden; während der Dauer der Nachlassverwaltung durch einen fremden Dritten (Nachlassverwalter) ist das Privatvermögen der Miterbinnen/Miterben geschützt;
  • Bei Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses oder bei Überschuldung kann ein Antrag auf Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Auch für die Dauer des Insolvenzverfahrens (der Insolvenzverwalter hat das Sagen) ist das Privatvermögen der Beteiligten geschützt.
  • Führen die Befolgung von Anordnungen der Erblasserin/des Erblassers (Vermächtnisse, Auflagen) zu einer Überschuldung des Nachlasses, können die Erbinnen/Erben die Einrede der Dürftigkeit bzw. Überschwerung des Nachlasses erheben, was ebenfalls zu einer Vermeidung der privaten Haftung führt
  • Nur der Vollständigkeit halber seien noch die Möglichkeiten der Erstellung eines sogenannten Nachlassinventars §§ 1993 ff BGB und das Gläubigeraufgebot gemäß §§ 1970 BGB, 433 ff FamFG genannt.

2.

Reicht das Barvermögen des Nachlasses nicht aus, muss Liquidität geschaffen werden und einzelne Nachlassgegenstände ( durch einstimmigen Beschluss) veräußert werden.

3.

Wenn es unklare oder streitige Forderungen gibt, müssen hierfür Rückstellungen gebildet werden.

4.

Danach erfolgt die Teilung des Nachlasses in Natur, d.h. der gemeinschaftliche Nachlass muss in gleichartige Teile zerlegbar sein oder zerlegbar gemacht werden. Etwaige Teilungsanordnungen der Erblasserin/des Erblassers müssen zuerst beachtet werden. Befindet sich ein Grundstück im Nachlass und ist dieses nicht einer/einem der Erbinnen/Erben zugeteilt, muss dieses freihändig oder zwangsverkauft werden (Teilungsversteigerung).

5.

Bei der Verteilung des Nachlasses sind schlussendlich vor der Teilung noch unter Abkömmlingen auszugleichende Vorausempfänge zu ermitteln ( Ausstattungen, übermäßige Zuwendungen, übermäßige Ausbildungskosten oder Zuwendungen mit Ausgleichungsanordnung).

Achtung ! Die Teilung des Nachlasses hat Folgen

Nur bis zur Teilung des Nachlasses kann jede Miterbin/jeder Miterbe ihre/seine gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ( § 2058 BGB) gemäß § 2059 BGB auf den Nachlass beschränken und das eigene Privatvermögen schützen.

Nach der Teilung haftet jede Miterbin/jeder Miterbe den Gläubigerinnen/Gläubigern unbeschränkt und zwar unabhängig von seiner Anteilsquote in voller Höhe. Eine Beschränkung ist nach der Teilung nur dann zumindest auf die Quotenhöhe möglich, wenn zuvor ein sogenanntes Aufgebotsverfahren betrieben wurde.

Nach der Teilung des Nachlasses ist auch keine Nachlassverwaltung mehr möglich, allenfalls noch der Antrag auf Nachlassinsolvenz ( § 317 InsO).

Und wer regelt das alles ? Und wie wird das geregelt ?

Im Idealfall gibt es innerhalb der Erbengemeinschaft ein oder zwei Personen die das Ruder in die Hand nehmen, alle Rechnungen begleichen, alle Erbfallschulden erstatten, genau Buch führen über ihre Aktivitäten, die die Voraussetzungen für die Teilung des Nachlasses  herstellen und den Nachlass verwalten bis er teilbar ist. Dies setzt voraus, dass die übrigen Beteiligten Vertrauen zu den Handelnden haben.

Wenn sich innerhalb der Gemeinschaft niemand finden lässt, dem alle Mitglieder der Erbengemeinschaft vertrauen, kann die Abwicklung bis zur Teilungsreife auch einvernehmlich auf eine fremde dritte Person ( Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und/oder Steuerberaterin/Steuerberater) übertragen werden.

Wenn alle oben dargestellten Aufgaben erledigt sind, wird Rechnung gelegt, und so dann ein sogenannter Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, der das Ende der Erbengemeinschaft besiegelt. So der (seltene) Idealfall.

Das Ausscheiden eines Mitglieds der Erbengemeinschaft durch Abschichtung

Bei kleineren Erbengemeinschaften gibt es – aber nur wenn alle damit einverstanden sind ! – noch einen weiteren Idealfall : Das Ausscheiden durch sogenannte Abschichtung.

Anders als bei der Erbteilsübertragung verzichtet in diesem Fall eine (oder auch mehrere)  der Miterbinnen/einer der Miterben vertraglich vereinbart auf ihren/seinen Erbteil und dieser wächst den übrigen Erbinnen/Erben zu gleichen Teilen an. Ein solcher Verzicht kann ohne oder gegen Zahlung einer Abfindung (auch ratierlich) erfolgen.

Eine solche Vereinbarung kann nur unter den Miterbinnen/Miterben geschlossen werden, Aussenstehende können nicht beteiligt werden. Der Vertrag ist formfrei möglich auch wenn sich im Nachlass ein oder mehrere Grundstücke befinden. Nach Abschluss der Vereinbarung und deren Erfüllung ist nur noch das Grundbuch zu berichtigen, es bedarf keines notariellen Vertrages, es sei denn der Ausscheidende erhält als Abfindung ein Grundstück oder einen GmbH-Anteil, dann ist dieser Vertrag wieder formgebunden (notarielle Beurkundung).

Ebenso wie beim Erbteilsverkauf bleibt die Erbenstellung des Ausscheidenden bestehen und damit auch seine Haftung für etwaige Nachlassverbindlichkeiten.

Und was geschieht, wenn man sich nicht einigen kann ?

In jedem Stadium der Abwicklung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann es zu Schwierigkeiten kommen. Sind die Mitglieder der Gemeinschaft sich nicht einig, müssen in den verschiedenen Stadien entsprechende Klageverfahren durchgeführt werden, um weiterzukommen.

Fehlt dem Nachlass Liquidität zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, und müssen Nachlassgegenstände veräußert werden, stimmt aber eine der Erbinnen/einer der Erben nicht zu, muss auf Zustimmung geklagt werden.

Befindet sich ein Grundstück im Nachlass, muss dieses möglicherweise erst versteigert werden, um die Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen.

Besteht Uneinigkeit über auszugleichende Vorab-Empfänge, (Voraus)Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen, müssen diese im Rahmen eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens zunächst geklärt werden.

Wenn alle oben genannten  Erfordernisse erfüllt sind, kann jede Miterbin/jeder Miterbe sodann eine sogenannte Teilungsklage erheben. Diese Klage ist im Antrag auf Abschluss einer konkreten Auseinandersetzungsvereinbarung zu formulieren (konkreter Teilungsplan) und ist in Fachkreisen als eine der kompliziertesten Klagen bekannt, denn es müssen alle zur endgültigen und vollständigen Aufteilung des Nachlasses und der Beendigung der Erbengemeinschaft insgesamt erforderlichen Erklärungen und Regelungen mit dem jeweiligen Klageantrag erfasst werden. Fehlt hier auch nur ein Detail, wird die Klage abgewiesen, auch wenn alle anderen Details vollständig sind.

Diese Art von Klageverfahren sind wegen des hohen Prozesskostenrisikos eher selten. In den meisten Fällen gelingt es kurz vor Toresschluss doch einen Kompromiss unter den Erbinnen/Erben zu finden. Wenn nur einzelne Punkte noch streitig sind, besteht auch die Möglichkeit bei einem Notar ein Vermittlungsverfahren gemäß den §§ 363 ff FamFG  zu versuchen.

Alles in allem ist die Zwangs-Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft, wenn deren Mitglieder nicht völlig einig und friedlich sind, in der Regel höchst unerfreulich. Nicht selten „fressen“ am Ende aller erforderlichen Verfahrensschritte die Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten den Erbteil nahezu auf. In einer strittigen Erbengemeinschaft ohne anwaltlichen Beistand zu bestehen, ist nahezu aussichtslos.

Die psychologischen Hindernisse

Erfahrungsgemäß hindern insbesondere bei der Beteiligung von Geschwistergemeinschaften (gleich welchen Alters) deren Erlebnisse und Erfahrungen in der Kindheit untereinander aber auch im Verhältnis zu den Erblasserinnen/Erblassern sachgerechte Lösungen. Ungelöste und ungeklärte Konflikte brechen auf , traumatische Ereignisse und erlebte Verletzungen werde erinnert und zum Massstab und zur Grundlage von Entscheidungen gemacht.

Und es sind nicht immer unbedingt nur die „schwarzen“ Schafe der Herde, die sich als Blockierer erweisen.

In familien-systemischer und tiefenpsychologischer Hinsicht sind Erbengemeinschaften die „Familien-Schlachtfelder“ schlechthin und nicht selten erkennen Mandantinnen/Mandanten im Laufe der Verfahren, dass sie psychologische Unterstützung zur Bewältigung des juristischen Prozesses benötigen.

Anwaltliche Zauberkunst ist gefragt

Aus anwaltlicher Sicht setzt die Begleitung einzelner Erbinnen/Erben durch einen langjährigen Auseinandersetzungsprozess ein gehöriges Mass an juristischer Erfahrung, ausreichendes Wissen um die psychologischen Zusammenhänge, Motivationsfähigkeit (es gibt kaum Mandantinnen/Mandanten, die unter extremeren „Durststrecken“ zu leiden haben), eigenes Durchhaltevermögen, Fingerspitzengefühl und vor allem großes Verhandlungsgeschick voraus.

Um die eigene Mandantin/den eigenen Mandanten und deren/dessen Motive für ihr/sein Verhalten innerhalb der Gemeinschaft zu verstehen und nah bei sich zu haben, bedarf es vieler Gespräche und Erzählungen über die Familie und die Zusammenhänge. Um die Familienverhältnisse und die Beziehungen der Einzelnen zueinander zu begreifen, bedarf es von Seiten der Mandantinnen/Mandanten einer großen Offenheit und Bereitschaft sich u.a. noch einmal mit ihrer Vergangenheit auseinanderzusetzen. Kommt dieses erforderliche „Näheverhältnis“ zu Stande und verfügt die Anwältin/der Anwalt über das know-how guter Verhandlungstechniken, besteht eine große Chance, ohne umfangreiche gerichtliche Verfahren die Gemeinschaft doch noch erfolgreich auseinander zu bekommen.

Und noch ein Hinweis an all diejenigen, die im Begriff sind, ein Testament zu verfassen:

Überlegen Sie gut, ob Sie mit Ihrer geplanten Verfügung möglicherweise eine Erbengemeinschaft hinterlassen und fragen Sie sich, ob sie dieses wirklich wollen. Seien Sie eine gute Schäferin/ein guter Schäfer.

Wenn Sie mehrere Kinder und/oder eine/eine oder mehrere Partnerin(nen) /Partner  (Stichwort: Patch-Work-Familien) bedenken möchten, gibt es eine Fülle von anderen Möglichkeiten, die im Ergebnis bewirken, dass alle nach Ihren Vorstellungen Anteil an Ihrem Nachlass erhalten aber nicht in einer Erbengemeinschaft zwangsverbunden werden.

Führen Sie sich die Mitglieder der etwaigen Erbengemeinschaft nach Ihrem gedachten Ableben vor Augen. Betrachten Sie Ihre ganz individuelle „Schafherde“ genau. Manchmal hilft es schon sich daran zu erinnern, wie zum Beispiel Ihre Kinder Konflikte austrugen, als sie kleiner waren oder wie sie ( und vielleicht neu hinzugekommene Familienmitglieder) heute miteinander umgehen und dastehen.

Wenn Sie Ihre potenziellen Erbinnen/Erben lieben, lassen Sie sich vielleicht vorher noch einmal beraten, um eine andere Lösung zu finden.

Wenn Sie aber offene Rechnungen ( im symbolischen Sinne)  haben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft :-).

Bis dahin

herzlichst

Heidrun Sorgalla

Rechtsanwältin